AGB´s von Maschinen Schachner

 

ALLGEMEINE VERKAUF - UND LIEFERBEDINGUNGEN

 

Von Maschinen Schachner, Räuflach 49, 9821 Obervellach

vertreten durch Christian Schachner, Stand der AGBs: 01/2018

 

Für unsere Lieferungen und/oder Verkäufe gelten folgende Bedingungen: 

 

1.Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Wird die Ware vom Empfänger weiterverkauft, so gilt die aus dem Weiterverkauf entstehende Forderung als an uns abgetreten.

 

2.Die Preise sind, wenn nicht anders schriftlich vereinbart wurde, Nettopreise ab Verkaufsort ohne Umsatzsteuer und ohne Verpackung. Sie gelten vorbehaltlich von Preiserhöhungen durch das Lieferwerk, der Erhöhung von Zöllen, der Änderung offizieller Wechselkurse und sonstiger Einfuhrspesen und Steuern. Alle Nebenkosten des Vertrages gehen zu Lasten des Kunden.

 

3.Bei Änderung des Zinssatzes durch die Bank sind wir berechtigt, den vereinbarten Zinssatz im selben Maße anzugleichen.

 

4.Sie erklären sich ausdrücklich damit einverstanden, dass wir die Ihnen zur Benützung übergebene, in unserem Eigentum stehende Maschine im Falle der Nichteinhaltung einer von Ihnen gegenüber übernommenen Verpflichtung ohne gerichtliche oder behördliche Interventionen zurückholen können, dies allenfalls auch unter Überwindung von Verschlüssen am Gerät selbst oder an dessen Verwahrungsort. Für diesen Fall verzichten Sie auf die Einwendung der Besitzstörung und auf die Einwendung, dass das Gerät zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich ist. Rückholspesen gehen in diesem Fall zu Ihren Lasten.

 

5.Falls Sie Ihren Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommen sollten, sind wir berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Maschine in einen verkaufsfähigen Zustand zu bringen und verpflichten Sie sich in diesem Fall zum Kostenersatz.

 

6.Wir versenden auf Gefahr des Käufers, auch dass, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.

 

7.Für die am Stundenzähler aufscheinenden Bertiebsstunden bzw. für den Tachometerstand des gegenständlichen Fahrzeuges wir keine wie immer geartete Gewähr geleistet.

 

8.Für die von uns nachweislich unrichtig gelieferten Waren leisten wir kostenlosen Ersatz, wenn Mängel innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich gerügt werden. Bei nicht rechtzeitiger Rüge sind sämtliche Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche des Käufers jeder Art sind ausgeschlossen, es sei denn, dass wir Vorsatz oder grobes Verschulden zu vertreten haben. Eine Ersatzpflicht nach Produkt- haftungsgesetz BGBL Nr.99/1988, oder aus anderen Bestimmungen abgeleiteten Produkthaftungsansprüche für Schäden an betrieblichen genutzten Gegenständen von Unternehmen ist ausgeschlossen.

Die Abnehmer verpflichten sich, das Produkt nur von einem entsprechend geschultem Personal unter Zuhilfenahme aller Schutzvorrichtungen zu verwenden.

 

9.Lieferfristen geben wir nach bestem Wissen aber ohne Verbindlichkeiten an. Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen verspäteter Lieferung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlagen.

 

10.Wird uns nach Vertragsabschluss Nachteiliges über Kreditwürdigkeit des Käufers bekannt, so haben wir das Recht, vom Vertrag auch nach teilweiser Erfüllung zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, es sei denn, dass der Käufer Sicherheit leistet. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, bankmäßige Zinsen, zumindest aber 1,5% p.M. zu begehren. Mahn- und Inkassospesen, insbesondere solche, welche durch anwaltliche Intervention auflaufen, gehen zu Lasten des Käufers. Bei vertraglich vereinbarten Teilzahlungen gilt Terminverlust als vereinbart, sodass der gesamte bei Verzug noch aushaftende Betrag ohne weiteres sofort fällig wird.

 

11.Bei Rücktritt von einem Vertrag sind wir berechtigt, eine Stornogebühr von 20% der Auftragssumme zu verrechnen.

 

12.Soweit die obigen Bestimmungen keine Regelung treffen, gelten die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen im Maschinenhandel.

 

13.Der Kunde hat den Kaufgegenstand sogleich nach Anzeige der Bereitstellung am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und zu übernehmen. Verzichtet der Kunde auf die Prüfung, so gilt der Kaufgegenstand bei Verlassen des Lieferwerkes als ordnungsgemäß geliefert und abgenommen. Auch bei einer allenfalls vereinbarten freien Lieferung oder Abholung geht die Gefahr ab Lager auf den Kunden über.

 

14.Erfüllungsort ist A-9821 Obervellach. Gerichtsstand ist das Bezirksgericht Spittal an der Drau. Es gilt österreichisches Recht als vereinbart.

 

15.Abweichende Vereinbarungen bedürfen zur Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

 

 

 Vermietungs- und Zahlungsbedingungen für Mietgeräte ohne Bedienungspersonal:

 

I.                Mietvertrag

 

1. Der Vermieter verpflichtet sich, für die im Mietvertrag genannte Zeit dem Mieter ein technisch einwandfreies Gerät zum Einsatz zu überlassen. 2. Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass das Gerät, für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Für die Eignungsprüfung stellt der Vermieter Arbeitsdiagramme und technische Daten der einzelnen Geräte auf Anfrage bereit. Bei besonders schwierigen Einsätzen wird dem Mieter empfohlen, den Vermieter zu einer Ortsbesichtigung anzufordern.

 

3. Sollte sich die Mietzeit verringern oder verlängern, ist der Vermieter mindestens 2 Tage vorher schriftlich zu verständigen. Sowie die betrieblichen Verhältnisse dies zulassen, wird er einer Verlängerung zustimmen. Nach Beendigung der Arbeiten ist der Vermieter ebenfalls 2 Tage vorher schriftlich zu verständigen, um ihm die Abholung des Gerätes zu ermöglichen.

 

4. Sollte das Gerät infolge schlechter Witterung oder wegen sonstiger nicht vom Vermieter zu vertretender Gründe nicht eingesetzt werden können, geht die Ausfallszeit zu Lasten des Mieters. 5. Bei nichtpünktlichem Einsatz des Geräts, der nicht durch den Vermieter verschuldet ist, ist der Mieter nicht berechtigt, Schadenersatz zu fordern. Das gleiche gilt, wenn das Gerät trotz Überprüfung seiner Funktionsfähigkeit während der Einsatzzeit ausfällt. 6. Ab dem Zeitpunkt der Geräteübergabe steht die Maschine unter der Obhut des Mieters. Dieser hat alle aus dem Einsatz verursachten Schäden zu tragen. Die Gefahrenübergabe endet für den Mieter erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Gerätes und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls. 7. Der Vermieter empfiehlt den Abschluss einer Maschinenbruchversicherung für 10% des Listenpreis mit einem Selbstbehalt von €1500,00+ MwSt je Schadensfall, für das angemietete Gerät auf die Dauer der Mietzeit. 8. Die Zufahrtsmöglichkeit zur Arbeitsstelle und die Absicherung der Arbeitsstelle fällt in den Verantwortungsbereich des Mieters. Für eventuell entstandene Flurschäden durch Befahren mit unseren Geräten übernimmt die Firma Maschinen Schachner keine Haftung. Die Haftung dafür geht zu Lasten des Mieters. 9. Änderungen dieser Mietbedingungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung. 9a. Die Entscheidung, ob ein Gerät mit oder ohne Bedienungspersonal vermietet wird, liegt ausschließlich im Ermessensbereich des Vermieters.

 

10. Falls zwischen Angebotslegung und Ausführung Änderungen in der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers eintreten oder Umstände bekannt werden, welche die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, ist der Vermieter berechtigt, entweder Vorauszahlungen zu verlangen oder vom Auftrag zurückzutreten.

 

II.              Einsatzbedingungen

 

1. Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, sie vor Überbeanspruchung zu schützen und alle Rechtsvorschriften, die mit dem Besitz, dem Gebrauch oder der Erhaltung der Ausrüstung verbunden sind, zu beachten.

 

2. Der Vermieter weist einen oder mehrere Mitarbeiter des Mieters in die Handhabung der Maschine ein. Nur diese Kräfte sind zum Bedienen des Geräts berechtigt und müssen dies auch schriftlich bestätigen (lt. UW). Das Bedienungspersonal muss mindestens das 18. Lebensjahr erreicht haben und die deutsche Sprache beherrschen. 3. Die Geräte dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt werden, d. h. insbesondere dürfen sie nicht über die festgelegte Belastung hinaus belastet werden. Das Ziehen von Leitungen mit dem Gerät ist streng untersagt. 4. Der Mieter bzw. das eingeschulte Bedienungspersonal nimmt zur Bedienung des Gerätes auch die Bedienungsanleitung zur Kenntnis. 5. Bei groben Arbeiten ist das Gerät ausreichend abzudecken und zu schützen. Dies gilt insbesondere bei Maler-, Schweiß- und Reinigungsarbeiten mit Säuren. Verboten sind Spritz- und Sandstrahlarbeiten.

 

6. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters ist eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe des Gerätes an andere Personen oder Firmen verboten. 7. Der Mieter ist verpflichtet, den Motor- und Hydraulikölstand, die Reinheit bzw. die nötige Reinigung des Luftfilters, sowie den Wasserstand des Motors und der Batterie täglich zu überprüfen und gegebenenfalls kostenlos aufzufüllen. Für Schäden und Kosten, die auf Betriebsstoffmangel zurückzuführen sind, haftet der Mieter. Der Mieter verpflichtet sich auf die Reinheit des Mietgegenstandes zu achten. Für Schäden, die auf eine Verunreinigung zurückzuführen sind, haftet ausschließlich der Mieter. 8. Transporte von selbstfahrenden Geräten über die Baustelle hinaus erfolgen ausschließlich durch den Vermieter oder dessen Beauftragten. Zustellungen und Abholungen von Geräten, sofern sie durch den Vermieter durchgeführt werden, erfolgen nur soweit, wie mit dem Zugfahrzeug erreichbar. Der vereinbarte Transportpreis für Zustellung und Abholung beinhaltet insbesondere nicht das Aufstellen des Gerätes in Hinterhöfen, Räumen, etc. 9. Bei Störungen am Gerät ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. 10. Bei vorschriftswidrigem Einsatz des Gerätes kann der Vermieter jederzeit das Gerät abstellen oder von der Einsatzstelle entfernen, ohne auf die Vertragsdauer achten zu müssen. 11. Der Mieter haftet für Diebstahl, Verlust, sowie für Schäden (auch an Geräteteilen), an der Maschine, sowie für alle entstehenden Ausfallszeiten der Maschine durch Beschädigungen oder den Diebstahl/Verlust. Die Reparaturkosten werden dem Mieter unter Bereitstellung von Beweisfotos in Rechnung gestellt. Als Verrechnungsgrundlage gilt im Zweifel das Gutachten eines vereidigten Sachverständigen. Die Mietmaschinen bzw. Mietgestände sind nicht dem Verkehr zugelassen und nicht STVO-tauglich. Im Falle eines Verkehrsunfalls ist in jedem Fall die Polizei hinzuziehen. Bei Zuwiderhandlung haftet der Mieter für eventuelle Regressansprüche Dritter direkt. Bei Diebstahl ist eine entsprechende polizeiliche Meldung dem Vermieter zu geben. 12. Ausfallzeiten der Maschine, werden dem Mieter nicht erstattet.

 

13. Eine Haftung ist für Schäden aller Art ausgeschlossen, die durch Nichteinhaltung von Terminen, durch Nichterteilung von Routengenehmigungen, durch Ausfall von Fahrzeugen und Geräten der Arbeitsvorrichtungen aller Art entstehen. Das gleiche gilt, wenn das Gerät trotz Überprüfung seiner Funktionsfähigkeit während der Einsatzzeit ausfällt.

 

14. Für sämtliche Schäden die durch das Mietobjekt verursacht werden haftet der Mieter.

 

15. Für die Verladung und Sicherung des Mietgegenstandes ist der Mieter verantwortlich.

 

                  III. Zahlungsbedingungen

 

1. Das Auftragsentgelt berechnet sich vom Zeitpunkt der Abfahrt bis zur Rückkehr des Mietgegenstand in den Betrieb. Jeder angefangene Tag wird berechnet. 2. Bei dem Miettarif handelt es sich um reine Gerätekosten ohne Bedienungspersonal und Treibstoff. Auf alle genannten Preise wird die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzugerechnet. 3. Abrechnungsgrundlagen bilden die jeweils gültigen Preislisten. 4. Die vom Vermieter angegebenen Mietpreise beziehen sich ausschließlich auf eine maximale tägliche Einsatzdauer von 8 Stunden. Ein Zwei- oder Drei-Schichtbetrieb ist nur nach vorheriger Abstimmung und schriftlicher Zusage durch den Vermieter zulässig. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis einer 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenend- und Feiertagsarbeiten sind vorab anzumelden und werden in jedem Fall zusätzlich berechnet. 5. Rechnungen sind sofort nach Erhalt netto zahlbar. Eine Aufrechnung von Forderungen gegen die Leistung des Vermieters ist in jedem Fall ausgeschlossen. Im Fall des Zahlungsverzuges werden dem Mieter Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe von 12 Prozentpunkten über dem relevanten Basiszinssatz verrechnet (§ 1333 Abs. 2 ABGB). 6. Sollte irgendeine Bedingung der Mietbedingungen aus irgendeinem Grund nichtig sein, so werden davon die übrigen Bedingungen nicht berührt. 7. Gerichtsstand:

Es gilt österreichisches Recht. Für allfällige Streitigkeiten vereinbaren die beiden Vertragsparteien die ausschließliche Zuständigkeit des Handelsgerichtsbarkeit-ausübenden sachlich zuständigen Gerichtes in Spittal an der Drau.